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Ausbildung von Fußgängern
(ohne fliegerische Vorbildung)

Theorie (vgl.§ 42 LuftPersV)

- Vollständige 60-stündige Theorieausbildung 
   - Modul I   Luftrecht, Navigation, Flugfunk, Meteorologie
   - Modul II   Technik (pyrotechnische Einweisung), Verhalten
in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)


Praxis (vgl. § 42 LuftPersV)
   - mind. 30 h Flugzeit, davon mindestens 5 h Alleinflugzeit
  - Außenlandeübungen mit Fluglehrer - mind. zwei Überlandflüge

   - mindestens drei Überlandflüge im Alleinflug > 50 km
   - theorethische und praktische Einweisung in besonderen
Flugzustände und in das Verhalten in Notfällen

Die Theorie- und Praxisprüfung wird von einem
DULV-Prüfun
gsrat abgenommen

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