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Ausbildung von Fußgängern
(ohne fliegerische Vorbildung)
Theorie (vgl.§ 42 LuftPersV)
- Vollständige 60-stündige Theorieausbildung
- Modul I Luftrecht, Navigation, Flugfunk, Meteorologie
- Modul II Technik (pyrotechnische Einweisung), Verhalten
in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV)
- mind. 30 h Flugzeit, davon mindestens 5 h Alleinflugzeit
- Außenlandeübungen mit Fluglehrer - mind. zwei Überlandflüge
- mindestens drei Überlandflüge im Alleinflug > 50 km
- theorethische und praktische Einweisung in besonderen
Flugzustände und in das Verhalten in Notfällen
Die Theorie- und Praxisprüfung wird von einem
DULV-Prüfungsrat abgenommen
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